Informationen zur COVID-19-Pandemie
Aktuelle Informationen vom 1. April 2022
Ab Freitag, 1. April 2022, sind die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgehoben. Für Podologie-Praxen ändert sich diesbezüglich nichts:
Der SPV empfiehlt, dass Podologinnen und Podologen weiterhin zum Schutz der Patient:innen bei der Behandlung eine Maske tragen sowie die Hygienemassnahmen weiterhin einhalten. Dies ist freiwillig. Zu beachten gilt aber, dass die einzelnen Kantone zusätzliche Massnahmen erlassen können, welche befolgt werden müssen.
Beachten Sie ausserdem weiterhin, dass Arbeitgebende gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet sind, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen.
Aktuelle Informationen zum Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 2022:
Der Bundesrat hebt die Corona-Massnahmen auf. Einzig die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen sowie die Isolation bleiben noch bis Ende März 2022 bestehen. In der Medienmitteilung des BAG stehen alle relevanten Informationen.
Unter den Begriff «Gesundheitseinrichtungen» fallen Spitäler, Kliniken sowie Alters- und Pflegeheime. Explizit ausgenommen sind die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Podologie-Praxen fallen nicht unter den Begriff «Gesundheitseinrichtungen», d. h. die Corona-Massnahmen in Podologie-Praxen sind grundsätzlich aufgehoben.
Beachten Sie weiterhin:
- Arbeitgebende sind gemäss Arbeitsgesetz weiterhin verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden bis Ende März bestehen.
- Es steht den Kantonen frei, strengere Schutzmassnahmen anzuordnen oder aber bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen. Auch einzelne Einrichtungen können freiwillig vorsehen, dass Besucherinnen und Besucher eine Maske tragen müssen.
Der SPV empfiehlt, dass Podologinnen und Podologen weiterhin bei der Behandlung von Patient/innen eine Maske tragen sowie die Hygienemassnahmen weiterhin einhalten. Ob von den Patient/innen verlangt wird, eine Maske zu tragen, kann jede/r Praxisinhaber/in selber entscheiden. Zu beachten gilt aber, dass die einzelnen Kantone zusätzliche Massnahmen erlassen können, welche befolgt werden müssen.
Zur Information:
SECO – Informationen für Arbeitgeber “Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gegen Covid-19” (Version 17.2.2022)
Aufgrund der noch nicht überstandenen Pandemie werden die nachfolgenden, älteren Informationen wie Merkblätter und das Schutzkonzept auf der Webseite belassen, bitte beachten Sie aber die oben genannten Neuerungen.
Nach dem bundesrätlichen Entscheid vom 16.02.2022 hat auch das Schutzkonzept des SPV vom 22.12.2021 ab Donnerstag, 17.02.2022 keine Gültigkeit mehr.
Aktuelle Informationen zum Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 2021:
Home-Office-Pflicht wird wieder eingeführt. Der Bundesrat führt die Home-Office-Pflicht wieder ein, um die Kontakte zu reduzieren. Ist das Arbeiten wie in der Podologie-Praxis vor Ort notwendig, gilt in den Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält, eine Maskenpflicht (auch wenn alle im Raum geimpft oder genesen sind).
Ergänzend zu den beschlossenen Massnahmen des Bundes können kantonale Massnahmen beschlossen werden.
Gerne verweisen wir auf das leicht aktualisierte Schutzkonzept (Stand 22.12.2021).
Aktuelle Informationen zum Bundesratsbeschluss vom 8. September 2021:
Die Zertifikatspflicht ab Montag, 13.9.2021 hat für die Podologiepraxen keine Konsequenzen und es bleibt alles wie bisher.
Zusammengefasst gilt folgendes:
- Keine Zertifikatspflicht für Gesundheitspraxen wie Podologiepraxen. Das heisst, in den Praxisräumlichkeiten gilt nach wie vor für alle Mitarbeitenden wie auch für alle Patienten (unabhängig davon, ob sie ein Zertifikat haben oder nicht) die Massnahmen gemäss Schutzkonzept. Das Zertifikat muss nicht vorgewiesen werden.
- Grundsätzlich haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, für ihre Arbeitnehmenden eine Zertifikatspflicht einzuführen, sofern dies der Festlegung der Schutzmassnahmen etc. dient. Führt der Arbeitgeber eine Zertifikatspflicht ein, muss der Arbeitgeber für das Personal, das weder geimpft noch genesen ist, die Tests bezahlen.
Informationen zum Bundesratbeschluss vom 23. Juni 2021:
In den öffentlich zugänglichen Innenbereichen von Podologiepraxen besteht weiterhin Maskenpflicht. Im Aussenbereich sowie in den nicht öffentlich zugänglichen Räumen (wie z. B. in Hinterräumen der Podologiepraxis) wurde die Maskenpflicht per 26. Juni 2021 aufgehoben, wenn der erforderliche Abstand von mind. 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten werden kann.
Die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung beträgt per 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 24 Monate. Seit dem 1. September 2020 bis zum 30. September 2021 haben auch Personen in befristeten und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist. Zudem hat der Bundesrat am 20. Januar 2021 den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung befristet bis am 30. September 2021 auf Lernende ausgeweitet, wenn der Betrieb schliessen musste.
Ausserdem hat der Bundesrat die Karenzfrist von einem Tag für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Juni 2021 vollständig aufgehoben. Ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenzfrist von 1 Tag
Die aktuelle Version des Schutzkonzeptes (Stand 24. Juni 2021) finden Sie hier.
Ein Merkblatt zu Fragen und Antworten zur Lohnfortzahlungspflicht und Testkosten bei Vorliegen eines Corona-Verdachts (Stand 24. Juni 2021) finden Sie hier.
Die Marktsituation für das Schutzmaterial hat sich mittlerweile weitgehend entspannt und die Praxen können wieder selbstständig Schutzmasken und andere Schutzmaterialien beschaffen. Die Versorgung des Gesundheitswesens ist aktuell sichergestellt. Um eine erneute Mangelsituation zu vermeiden, sind alle Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgefordert, ihre Bestände an Schutzmaterialien zu überprüfen und, im Hinblick auf ein Wiederansteigen des Bedarfs, wo nötig aufzustocken. Zielgrösse ist mindestens der durchschnittliche Bedarf für 3 Monate.
Unter https://www.podologie.swiss/ueber-uns/news/bestellung-schutzmaterial/ finden Sie diverse Bestellangebote von Anbietern für Schutzmaterial.
Merkblätter / Informationen
- Arbeitsrechtliche Fragestellungen und mögliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
- Merkblatt Kurzarbeitsentschädigung (Stand 29. Juni 2021)
- Covid-19-Verordnung besondere Lage
Antworten zu weiteren rechtlichen Fragen in Sachen Pandemie finden Sie auf der Website des SECO.
Bitte informieren Sie sich regelmässig auf der Website des BAG sowie auf den Informationsseiten der Kantone über die aktuellen Neuigkeiten betreffend Coronavirus.