Neues Datenschutzgesetz per 1.9.2023 – was ändert sich?

Per 1. September 2023 tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft. Das revidierte Gesetz und die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen sorgen künftig für einen (noch) besseren Schutz der persönlichen Daten.

Der Schweizerische Podologen-Verband (SPV) hat für seine Mitglieder anhand von zwei Informationsblättern die wichtigsten Änderungen zum neuen Datenschutzgesetz zusammengefasst. Sie finden diese im internen Mitgliederbereich unserer Webseite unter der neuen Rubrik «Datenschutz» . Bitte beachten Sie, dass für den internen Mitgliederbereich ein Login erforderlich ist.

Informationsblatt Datenschutz für Organisationen, Angestellte oder Selbständige, welche überwiegend besonders schützenswerte Personendaten (z.B. Gesundheitsdaten) bearbeiten*:

  • Diese Version richtet den Fokus insbesondere auf Organisationen, Selbständige und Angestellte, welche überwiegend mit «besonders schützenswerten» Personendaten arbeiten bzw. solche verarbeiten. Im Fokus stehen bei unseren Mitgliedern naturgemäss Verantwortliche, die insbesondere mit Gesundheitsdaten arbeiten. Dies betrifft auch Selbständige, die mit solchen Personendaten arbeiten.

Informationsblatt Datenschutz für Organisationen, Angestellte oder Selbständige, welche nicht überwiegend besonders schützenswerte Personendaten (z.B. Gesundheitsdaten) bearbeiten*:

  • Diese Version richtet sich an Organisationen, Selbständige und Angestellte, welche nicht überwiegend mit «besonders schützenswerten» Personendaten arbeiten bzw. solche nicht verarbeiten. Solche Daten sind gemäss DSG weniger sensitiv.

*Diese Informationsblätter erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und berücksichtigen naturgemäss nicht jeden Einzelfall. Besonderheiten des «Einzelfalles» sind spezifisch zu diskutieren.   

Die wichtigsten Änderungen:

  1. Es besteht eine Informationspflicht über die Verwendung von Cookies, jedoch kein Obligatorium für Cookie-Banner.
  2. Die Informationspflicht bei der Beschaffung von Daten wird ausgebaut. Neu müssen Verantwortliche die betroffenen Personen über jede Datenbeschaffung angemessen informieren.
  3. Betroffene Personen können verlangen, dass die von ihnen bekanntgegebenen Daten innerhalb von 30 Tagen herausgegeben werden.
  4. Bei Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten oder Verletzung von Sorgfaltspflichten können Personen gebüsst werden.

Weitere Änderungen, ausführlichere Erläuterungen und nützliche Empfehlungen finden Sie in den erwähnten Informationsblättern zum neuen Datenschutzgesetz im internen Mitgliederbereich.

Bei Fragen steht Ihnen die Ge­schäftsstelle gerne zur Verfügung:

Schweizerischer Podologen-Verband SPV
Bahnhofstrasse 7b
6210 Sursee
sekretariat@podologie.ch
+41 41 926 07 61