Aktuelle Informationen

Neuzulassung der Podologie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

FAQ Rechnungsstellung

Die Rückmeldungen der Krankenversicherungen haben gezeigt, dass immer noch die Mehrheit aller eingereichten Rechnungen aufgrund formeller Mängel zurückgewiesen werden. Damit schnell eine Verbesserung erzielt werden kann, hat die OPS (Organisation Podologie Schweiz) ein FAQ-Dokument zur Rechnungsstellung podologischer Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstellt. Das Dokument ist hier ersichtlich.

Darin finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen, welche dazu dienen, Klarheit zu schaffen und eine korrekte Rechnungsstellung sicherzustellen.

Besonderes Augenmerk gilt dabei folgendem Punkt:

4.5       Was muss bei den ärztlichen Verordnungen beim Jahreswechsel beachtet werden?

Diabetespatient:innen mit diabetischem Fusssyndrom müssen pro Kalenderjahr eine gültige ärztliche Verordnung einreichen.

Das heisst, dass bei podologischen Behandlungen ab Januar 2023, die bei Patient:innen mit diabetischen Fusssyndrom durchgeführt werden, eine neue ärztliche Verordnung an die Krankenkasse eingereicht werden muss.

Wichtig: Wenn eine Patientin im Januar 2023 einen Termin für eine podologische Behandlung hat, aber noch keine neue gültige ärztliche Verordnung hat, kann diese Behandlung nicht im Rahmen der OKP abgerechnet werden.

In diesem Fall müsste die Patientin selbst für die Kosten der podologischen Behandlung aufkommen.

Wenn die Patientin ab Februar 2023 eine neue ärztliche Verordnung vorweisen kann, hat die Patientin ab Ausstellungsdatum vier resp. sechs durch die OKP vergütete Behandlungen zugute.

Bei weiteren Fragen zum Thema OKP können Sie sich an ops@podologie.ch wenden.

Ergänzungen vom 10. Oktober 2022

Rechnungsstellung für podologische Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Die Organisation Podologie Schweiz OPS hat von den Krankenversicherungen die Rückmeldung erhalten, dass für die Abrechnung von podologischen Leistungen bei Diabetespatient:innen mit diabetischem Fusssyndrom zahlreiche unkorrekte Rechnungen eingereicht wurden. Auf dem neu ausgearbeitetem Merkblatt finden Sie wichtige Hinweise zur korrekten und elektronischen Einreichung der Rechnungen an die Versicherer.

Ergänzungen vom 26. September 2022:

Format Abrechnung / Einsendung von Rechnungen

Leistungserbringer:innen in der Podologie dürfen nur dann abrechnen, wenn Sie dem Tarifvertrag beigetreten sind und die Tarifschulungen besucht haben (siehe unten unter "Schulungen"). Alle Informationen zur Beitrittserklärung finden Sie hier.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Rechnungen an die Krankenkassen nur im anerkannten XML-Format eingereicht werden können. Erläuterungen dazu erhalten Sie im Rahmen der Tarifschulung. Handgeschriebene Zettel oder Rechnungen im eigenen Rechnungsformat dürfen nicht an die Krankenkassen eingereicht werden und werden sofort abgewiesen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie sich frühzeitig mit der Anschaffung der Abrechnungssoftware auseinandersetzen, damit direkt nach dem Beitritt die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen kann.

Ergänzungen vom 19. Juli 2022:

Schulungen

Für die Anwendung des Tarifs müssen alle Leistungserbringende eine Schulung absolvieren. Termine für die obligatorische Tarifschulung werden fortlaufend in der Agenda aufgeschaltet. Die Schulungen werden auf Hochdeutsch durchgeführt.

Für Schulungen im Tessin kontaktieren Sie bitte direkt die SSP / UPSI

Die folgenden Inhalte werden an der Tarifschulung durch den SPV thematisiert:

  • Aktueller Stand der Tarifverhandlungen
  • Informationen zum Qualitätsvertrag
  • Beitrittserklärung zum Tarifvertrag
  • Schulung Anwendung Tarife
  • Fragerunde (Fragen zur Abrechnung via OKP können bis zwei Wochen vor der Schulung via E-Mail an sekretariat@podologie.ch eingereicht werden)

Im Rahmen des Tarifvertrages, welcher alle Leistungserbringer unterzeichnen müssen, ist ein jährlicher finanzieller Beitrag zu leisten, welcher von den Leistungserbringern an die OPS zur Abgeltung aller Aufwendung rund um das Abrechnungsverfahren via OKP entrichtet wird. (siehe Abschnitt 'Beitritt zur Übergangslösung')


Ergänzungen vom 25. Mai 2022:

Update Abrechnung von podologischen Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Eine Übergangslösung zur Abrechnung der Podologie ist in Reichweite

Die Verhandlungsdelegationen von Organisation Podologie Schweiz (OPS), H+ Die Spitäler der Schweiz und der Krankenversicherungen kommen dem Abschluss einer Übergangslösung für die Abrechnung von Podologie-Leistungen via der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP näher. Die Übergangslösung wird voraussichtlich rückwirkend per 01.01.2022 in Kraft treten und läuft bis mindestens Ende 2023 bzw. bis zum Inkrafttreten der definitiven Tarifstruktur und dem dazugehörigen Taxpunktwert. Wir sind optimistisch, dass wir Ihnen bald die Inhalte der Übergangslösung vorstellen können.

Sobald die Vereinbarungen über die Übergangstarife unterzeichnet sind und die Versicherer den Tarif bei sich implementiert haben,können Sie Rechnungen für OKP-pflichtige Leistungen, welche im Jahr 2022 erbracht und bisher zurückbehalten worden sind, an die Versicherer einreichen. Die Abrechnung wird mit dem System «tiers payant» erfolgen, d.h. Sie rechnen als Leistungserbringer:in direkt mit dem Versicherer ab. Über den korrekten Ablauf zur Einreichung der Rechnungen werden wir Sie informieren.

Beitritt zur Übergangslösung

Alle Podologinnen und Podologen, welche die Anforderungen für die Leistungserbringung zulasten der OKP erfüllen und via OKP abrechnen möchten, müssen der Übergangslösung und später dem Tarifvertrag beitreten. Dieser Beitritt erfolgt für alle Podologinnen und Podologen via die OPS. Erst mit dem Beitritt zur Übergangsvereinbarung werden die Rechnungen der Leistungserbringer:innen durch die Versicherer akzeptiert. Wir informieren Sie hier ebenfalls sobald wie möglich über den entsprechenden Ablauf.

Wie auch in anderen Berufsgruppen üblich, werden für den Beitritt zum Tarifvertrag und damit auch zur Übergangslösung jährliche Gebühren erhoben. Der Vorstand der OPS hat diese wie folgt festgelegt: 500 CHF für die Mitglieder von SPV, SSP und UPSI und 800 CHF für Nichtmitglieder, welche zusätzlich noch eine einmalige Eintrittsgebühr von 1000 CHF entrichten müssen.

Die Gebühren finanzieren die Aufwendungen der OPS in Zusammenhang mit der Abrechnung zulasten der OKP. Bis Anfang dieses Jahres erfolgte die Finanzierung durch die OPS und wurde somit von den Mitgliedern getragen. Die seit Beginn der Verhandlungen angefallenen Kosten inkl. juristische Unterstützung und Beratung belaufen sich mittlerweile auf gegen 80'000 CHF. Weiter wurden zahlreiche Stunden auf ehrenamtlicher Basis von Vorstandsmitgliedern dafür geleistet. Die OPS schätzt, dass für die Datenerhebung, die Verhandlung der definitiven Tariflösung sowie für die Erarbeitung des obligatorischen Qualitätsvertrages und die Schulungen weitere Kosten in der Höhe von 100'000 bis 150'000 CHF entstehen werden. Für die Finanzierung dieser und aller weiteren künftigen Aufwendungen müssen grundsätzlich die Leistungserbringer:innen aufkommen. Sie können nicht von den Verbänden getragen werden, da nur ein Teil der Mitglieder als Leistungserbringer abrechnen wird. Die KVG-Anerkennung konnte indessen nur dank dem jahrelangen immensen Engagement der Berufsverbände erreicht werden; diese Aufwendungen wurden von den Mitgliedern mitgetragen und mitfinanziert. Ohne einen Berufsverband hätte dies niemals erreicht werden können. Aus diesem Grund profitieren alle Leistungserbringer:innen, welche per 01.01.2022 Mitglied bei SPV, SSP oder UPSI sind und per Ende 2022 nicht gekündigt haben, von einer tieferen Gebühr und müssen keine Eintrittsgebühr entrichten.

Voraussetzungen für die Abrechnung als Leistungserbringer

Alle Podologinnen und Podologen, die Leistungen im Rahmen der OKP erbringen möchten, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen für Podologinnen und Podologen wurden bereits an früherer Stelle kommuniziert und können hier nachgelesen werden (auf Deutsch).

Die OPS hat bereits beim BAG interveniert, damit auch Podologinnen und Podologen, welche noch in Ausbildung zum HF-Abschluss sind oder die vorgeschriebenen zwei Jahre praktische Tätigkeit nach Erhalt des Diploms noch nicht erfüllen, Leistungen im Rahmen der OKP erbringen dürfen. Das BAG lässt dies nicht zu und argumentiert, dass fast alle Leistungserbringer, die auf Anordnung eines Arztes bzw. einer Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung Leistungen erbringen, zusätzliche Anforderungen gegenüber der Zulassung zur Berufsausübung erfüllen müssen, damit sie unter eigenem Namen zulasten der OKP abrechnen dürfen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nur Berufspersonen mit einer grösseren Berufserfahrung nach Abschluss abrechnen dürfen, insbesondere auch aufgrund des risikobehafteten Patientengutes. Damit jedoch die notwendige Berufserfahrung erworben werden kann, ist es möglich, dass Podologinnen und Podologen, welche die Voraussetzungen als OKP-Leistungserbringer noch nicht erfüllen, unter fachlicher Begleitung einer OKP-zugelassenen Podologin KVG-Leistungen erbringen können. Als Leistungserbringer:in gegenüber der OKP gilt in diesem Fall die beaufsichtigende Person oder die Organisation, bei welcher die Auszubildende angestellt ist. Diese ist für die zulasten der OKP erbrachten Leistungen verantwortlich und abrechnungsberechtigt. Dies gilt nur für Personen, welche das HF-Diplom bereits erhalten haben, denen aber die notwendig praktische Tätigkeit noch fehlt. Das BAG verlangt, dass keine Podologinnen oder Podologen, welche den HF-Abschluss noch nicht erhalten haben, Versicherte betreuen.

Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer)

Neben den oben genannten Voraussetzungen für die Abrechnung zulasten der OKP wird für die Abrechnung bei den Versicherern eine ZSR-Nummer benötigt. Aktuell dauert die Wartezeit für den Erhalt einer ZSR-Nummer bis zu 10 Wochen (bei vollständigen Gesuchsunterlagen). Gemäss Abklärungen durch die OPS ist bei der Rechnungsstellung an die Versicherer das Beginndatum der ZSR-Nummer ausschlaggebend. Wenn ein:e Leistungserbringer:in die Voraussetzungen für die Abrechnung zulasten der OKP per 01.01.2022 erfüllt, wird das Zulassungsdatum auf diesen Termin gesetzt, wenn dies im Antrag an die SASIS entsprechend hinterlegt ist. Dies gilt auch, wenn die SASIS erst später zur Bearbeitung des Gesuchs kommt. Sollte das Beginndatum der ZSR-Nummer nicht mit dem Zulassungsdatum des Kantons übereinstimmen, müssen Sie bei der SASIS entsprechend intervenieren. Die Versicherer werden keine Rechnungen vergüten mit einem Rechnungsdatum vor dem Beginndatum der ZSR-Nummer.

Nächste Schritte zum definitiven Tarifvertrag

Für den definitiven Tarifvertrag verlangt das BAG eine Datenerhebung. Damit die Tarifstruktur die Realität der Podologinnen und Podologen in der Schweiz abbildet, werden verschiedene Erhebungen von Kennzahlen gefordert. Aktuell finden Verhandlungen mit den Krankenversicherern statt, in denen definiert wird, welche Daten erhoben werden müssen.

Ergänzungen vom 4. März 2022:

Noch keine tarifliche Lösung betreffend OKP-Abrechnung

Leider konnte bisher keine tarifliche Lösung mit den Versicherungen gefunden werden. Es dürfen daher noch keine Rechnungen an die Versicherungen zur Abrechnung geschickt werden. Diese können nicht verarbeitet werden! Wir können im Moment keine Prognose machen, wann eine Rückvergütung der zurückbehaltenen Rechnungen abgewickelt werden kann. Es ist allen Podologinnen und Podologen selber überlassen, ob sie zu diesem Zeitpunkt OKP-Leistungen erbringen möchten.


Ergänzungen vom 08.02.2022:

Das Merkblatt «Neuzulassung der Podologie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP» wurde aktualisiert. Ausserdem wurde ein Merkblatt über das Zulassungsverfahren der Kantone und das Beantragen der ZSR-Nr. erstellt. Mehr Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.podologie.swiss/okp/zulassungsverfahren/


Informationen vom 22.12.2021:

Der Bundesrat hat am 26.5.2021 den Beschluss zur Zulassung der Podologinnen und Podologen als auf ärztliche Anordnung hin tätige Leistungserbringer/innen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gefällt. Die Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Das heisst, Podologinnen und Podologen können ab dem 1. Januar 2022 abrechnen, wenn sie über die Zulassung des Kantons als Leistungserbringer im Sinne der OKP und über eine ZSR-Nr. der SASIS verfügen.

Übergangstarif / Handhabung Verrechnung an Patienten

Damit die Abrechnung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) überhaupt möglich ist, muss eine Tarifstruktur und ein Taxpunktwert bzw. ein Preis für die Leistungen ausgearbeitet werden. Die Podologinnen und Podologen, die über die OKP abrechnen dürfen, werden über die Tarife für ihre Leistungen entschädigt. Die Tarife werden in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Da die Zeitspanne bis zur Inkraftsetzung der Verordnung zu kurz war, um einen definitiven Tarifvertrag abzuschliessen, wird es in Absprache mit den Versicherern voraussichtlich eine Übergangslösung geben. Die Organisation Podologie Schweiz OPS ist zusammen mit den Krankenversicherern mit Hochdruck an den Verhandlungen. Ziel der Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu fairen Kosten. Leider konnten wir bisher noch keine Einigung finden. Das bedeutet auch, dass Sie, falls Sie Anfang Jahr bereits OKP-Leistungen erbringen, dies auf eigenes unternehmerisches Risiko machen, da der Preis für die Leistungen noch nicht festgelegt werden konnte. 

Beachten Sie, dass Sie nur OKP-Leistungen abrechnen können, wenn Sie bereits über die Zulassung des Kantons im Sinne des KVG und über die ZSR-Nr. der SASIS verfügen. Die Rechnungen an die Patientinnen und Patienten sollten nicht vor 01.03.2022 gestellt werden bzw. an die Versicherer gesendet werden. Sie können noch nicht verarbeitet werden, da bei den Versicherern die notwendigen Vorbereitungsarbeiten nicht vorgenommen werden konnten (fehlende Tarifstruktur). Ob die Rechnungsstellung direkt an die Versicherer oder via die Patientinnen und Patienten erfolgt ist noch nicht festgelegt. Das heisst, die Rechnungen für abrechenbare Leistungen, welche von zugelassenen Podologinnen und Podologen mit ZSR-Nr. erbracht werden, müssen im Januar und im Februar 2022 noch zurückbehalten werden. Sie werden voraussichtlich im März 2022 rückwirkend vergütet.

Zum Rechnungsformat gilt der XML-Standard. Falls keine elektronische Rechnungsstellung möglich ist, können die Rechnungen und Dokumente in Papierform übermittelt werden. Die einzelnen Bestandteile und Vorgaben müssen noch mit den Versicherern vereinbart werden und werden kommuniziert, sobald sie festgelegt wurden.

Qualitätsanforderungen

Die Leistungserbringer müssen gemäss Art. 58g KVV die folgenden Qualitätsanforderungen

erfüllen:

a) Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal.

b) Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem.

c) Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen.

d) Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen.

Diese Qualitätsanforderungen gelten für sämtliche Leistungserbringer im ambulanten Bereich. Da diese aber unterschiedliche Leistungen erbringen, können und müssen nicht alle Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen (Bst. a-d) anlässlich der Zulassung in derselben Form erfüllen. Die Kantone verfügen über einen weiten Ermessenspielraum in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Prüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen beim Befinden über die Zulassungsgesuche. Die Art der Leistungserbringung und die Betriebsgrösse können dabei angemessen berücksichtigt werden. Diese Qualitätsforderungen werden im Rahmen der Zulassung als Leistungserbringer im Sinne des KVG von den Kantonen überprüft. In einer ersten Phase erfolgt die Prüfung mittels Selbstdeklaration und Fragebogen.

Das heisst bei zugelassenen Podologinnen und Podologen können künftig Qualitätsmessungen durchgeführt werden und sie müssen demzufolge über die technischen Gegebenheiten verfügen, um die angefragten Daten (elektronisch) bereitzustellen. Gemäss den Erläuterungen handelt es sich dabei um Routinedaten (wie z. B. Anzahl PAVK-Patienten, Höhe einer durchschnittlichen Rechnung, durchschnittliche Behandlungsdauer etc.). Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Behandlungen, welche Sie im Rahmen der OKP durchführen, entsprechend zu dokumentieren und zu belegen.

Die Organisation Podologie Schweiz OPS und die Versicherer sind neu verpflichtet, gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) abzuschliessen (aufgrund der Qualitätsstrategie des Bundes). Die Leistungserbringer müssen sich an diese Verträge halten (Art. 58a Abs. 6 KVG). Die Qualitätsverträge sind dem Bundesrat erstmals per 1. April 2022 zur Genehmigung einzureichen. Der Qualitätsvertag ist dementsprechend bei uns noch in Verhandlung. Für weitere Informationen bezüglich den Qualitätsanforderungen können Sie sich auch beim Gesundheitsamt des Kantons, indem Sie tätig sind, erkundigen.

Erhebung der Lohndaten

Damit die Tarifstruktur die Realität der Podologinnen und Podologen in der Schweiz abbildet, wird eine Modellpraxis erstellt und eine Lohnstudie bei den Leistungserbringern durchgeführt. Die Modellpraxis mit den Angaben zum Lohn wird von den Versicherern als Basis für die Berechnung des Taxpunktwerts verwendet. Die Modellpraxis hat das Ziel, möglichst genau die Betriebskosten einer Podologiepraxis abzubilden. Die Löhne der Podologinnen und Podologen sind davon ein wesentlicher Bestandteil. Die Erhebung der Lohndaten ist von grosser Wichtigkeit, um einen fairen Tarif für die Podologinnen und Podologen aushandeln zu können.

Die Erhebung der Lohndaten wird schweizweit bei allen Podologinnen und Podologen, welche für die Abrechnung via OKP berechtigt sind, im ersten Quartal 2022 durchgeführt. Die Durchführung der Lohnerhebung sowie die Auswertung der erhobenen Löhne erfolgt durch ein auf Lohnfragen spezialisiertes Befragungsinstitut. Die OPS erhält dadurch anonymisierte Daten und wird keine Rückschlüsse auf einzelne Mitglieder ziehen können. Das Befragungsinstitut wird nur die relevanten Erkenntnisse für die Modellpraxis an die OPS weitergeben. Wir werden Sie kurz vor Beginn der Lohnstudie wieder kontaktieren. Wir bitten Sie, an der Lohnstudie teilzunehmen, sobald Sie vom externen Befragungsinstitut angeschrieben werden.

Beantragung der Zulassung OKP und der ZSR-Nr.

Damit Podologinnen und Podologen Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) abrechnen können, müssen sie über die Zulassung des Kantons (Zulassungsverfahren nach KVG) und über eine ZSR.-Nr. der SASIS verfügen. Am 1. Januar 2022 treten die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen der Krankpflegeversicherungsgesetzgebung in Kraft. In diesem Rahmen ist ebenfalls ein neues formelles Zulassungsverfahren für die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätigen Leistungserbringer im ambulanten Bereich eingeführt worden. Bisher war die SASIS AG für die entsprechenden Zulassungen zuständig.

Erst nachdem der zuständige Kanton überprüft hat, ob die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, erteilt er dem jeweiligen Gesuchsteller/der jeweiligen Gesuchstellerin die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (die Voraussetzungen finden Sie in unserem Merkblatt). Dieses Zulassungsverfahren ist dabei nicht mit dem Verfahren für eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Berufsausübungsbewilligung) zu verwechseln. Einige Gesundheitsämter haben die Informationen in Bezug auf das Zulassungsverfahren auf der Webseite bereits aufgeschaltet, andere arbeiten noch mit Hochdruck daran, die neuen Zulassungsregelungen festzulegen und entsprechende Gesuchsformulare zu erarbeiten. Sollten Sie die Informationen auf der Webseite des gewünschten Kantons nicht finden, empfehlen wir, direkt mit der jeweiligen Dienststelle Gesundheit Kontakt aufzunehmen.

Nachdem die Zulassung durch den Kanton erfolgt ist, muss eine ZSR-Nummer bei der SASIS beantragt werden (die Erteilung der ZSR-Nr. dauert ca. 6-8 Wochen):

  • Als Einzelperson oder Einzelunternehmen finden Sie das Antragsformular sowie die Voraussetzungen hier. Für Angestellte einer Einzelfirma (dipl. HF, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen) müssen Sie eine K-Nummer beantragen. Sie finden die Voraussetzungen und das Antragsformular hier.
  • Organisationen der Podologie können eine ZSR-Nummer für die Organisation beantragen. Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person oder Personengesellschaft) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer). Die Voraussetzungen und das Antragsformular finden Sie hier.

Zulassung Podologinnen/Podologen als OKP-Leistungserbringer

Umsetzung im Januar:

Damit die Abrechnung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) überhaupt möglich ist, muss eine Tarifstruktur ausgearbeitet werden. Die Podologinnen und Podologen, die über die OKP abrechnen dürfen, werden über die Tarife für ihre Leistungen entschädigt.

Die Tarife werden in Verträgen zwischen den Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Die Organisation Podologie Schweiz (OPS) ist zusammen mit den Krankenversicherern an der Ausarbeitung dieser Tarifstruktur. Ziel der Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst fairen Kosten. Da die Zeitspanne bis zur Inkraftsetzung der Verordnung zu kurz war, um einen definitiven Tarifvertrag abzuschliessen wird es in Absprache mit den Versicherern eine Übergangslösung geben. Diese wird voraussichtlich im Verlauf vom Januar/Februar finalisiert werden.

Die Rechnungen an die Patientinnen und Patienten sollten nicht vor 01.03.2022 gestellt werden bzw. an die Versicherer gesendet werden. Sie können noch nicht verarbeitet werden, da bei den Versicherern die notwendigen Vorbereitungsarbeiten nicht vorgenommen werden konnten (fehlende Tarifstruktur). Ob die Rechnungsstellung direkt an die Versicherer oder via die Patientinnen und Patienten erfolgt, ist noch nicht festgelegt. Das heisst, die Rechnungen für abrechenbare Leistungen, welche von zugelassenen Podologinnen und Podologen mit ZSR-Nr. erbracht werden, müssen im Januar und im Februar 2022 noch zurückbehalten werden. Sie werden voraussichtlich ab März 2022 rückwirkend vergütet.


KVG-Informationsveranstaltung vom 29.10.2021:
Am Freitag, 29. Oktober 2021, fand seitens SPV eine KVG-Informationsveranstaltung statt.
Die Präsentation von dieser Veranstaltung finden Sie hier. Falls Sie die Antworten zu Ihren Fragen in diesen Dokumenten nicht finden, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle wenden: sekretariat@podologie.ch.


Ergänzungen vom 30.09.2021:

Podologinnen und Podologen welche über die OKP abrechnen wollen und die Voraussetzun­gen dafür erfüllen, werden sich registrieren lassen müssen. Dafür sind neu die Kantone zu­ständig.

Als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird under anderem eine kantonale Berechtigung zur Berufsausübung als Podologin oder Podologe verlangt.

Bei den Voraussetzungen für die Zulassung wird auch ein Qualitätsmanagement-System (QMS) aufgeführt. Der SPV hat hierzu noch keine näheren Informationen. Das QMS ist für alle Leistungserbringer neu und damit erst im Aufbau.

Leider ist die Inkraftsetzung per 01.01.2022 durch den Bundesrat sehr kurz gewählt.

Die Verant­wortlichen der OPS arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung, es sind aber viele ver­schiedene Player involviert, weshalb das sehr zeitintensiv ist.

Voraussichtlich wird per 1. Januar 2022 eine Übergangsregelung in Kraft treten.  


Information vom 17. Juni 2021

An seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass die von Podologinnen und Podologen durchgeführte medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes künftig von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird. Aus der Verordnung ist zu entnehmen, dass sowohl dipl. Podologinnen und Podologen HF als auch altrechtliche Podologinnen und Podologen SPV zur Abrechnung zugelassen werden. Der Zentralvorstand des SPV ist erfreut, dass die seit Jahren von ihm geführte Strategie sowie die Verhandlungen mit dem BAG zu diesem Erfolg geführt haben und die Besitzstandswahrung der Podologinnen und Podologen SPV nun auch auf dieser Ebene verankert ist.

Die konkrete Umsetzung wird nun durch das BAG zusammen mit der Organisation Podologie Schweiz ausgearbeitet.

Link zur Medienmitteilung

Link zu den Verordnungstexten sowie Erläuterungen

Nachfolgend finden Sie die Erläuterungen des SPV zur Zulassung OKP (Stand 5. Juli 2021):

Erläuterungen SPV zur Zulassung OKP