Podologinnen und Podologen verwenden folgende Berufsbezeichnungen:
Dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Gemäss Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung vom 26.09.2012 und gemäss Empfehlung der Gesundheitsdirektoren-Konferenz (GDK) vom 28.06.2005 ist mit diesem Abschluss keine selbständige Berufstätigkeit vorgesehen. Die Kompetenzen für die selbstständige Behandlung von Risikopatienten werden nicht erworben. Die GDK empfiehlt den Kantonen, keine Berufsausübungsbewilligung zu erteilen.
Dreijähriger berufsbegleitender Bildungsgang auf Stufe Höhere Fachschule bzw. altrechtlich Höhere Fachprüfung des SPV
Der Abschluss befähigt zur selbständigen Berufsausübung und zur selbständigen Behandlung von Risikopatienten.
Dreijährige Berufslehre mit Fähigkeitsausweis des SPV (letzte Abschlüsse 2007)
Der Abschluss befähigt zur selbständigen Berufsausübung und zur selbständigen Behandlung von Risikopatienten.
Gemäss Empfehlung der Gesundheitsdirektoren-Konferenz (GDK) vom 28.06.2005 kann diesen Absolventen die uneingeschränkte Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs weiterhin erteilt werden.
Merkblatt für Diabetesgesellschaften sowie Alters- und Pflegeheime zu den Kompetenzen
angestellter Podologinnen und Podologen