Titelbezeichnung

Im Bereich der Podologie sind folgende Berufstitel anerkannt:


Podologin EFZ / Podologe EFZ

Dreijährige Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Gemäss Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung vom 26.09.2012 und gemäss Empfehlung der Gesundheitsdirektoren-Konferenz (GDK) vom 28.06.2005 ist mit diesem Abschluss keine eigenverantwortliche (selbständige) Berufstätigkeit vorgesehen. Die Kompetenzen für die eigenverantwortliche (selbständige) Behandlung von Risikopatienten werden nicht erworben. Die GDK empfiehlt den Kantonen, keine Berufsausübungsbewilligung zu erteilen.


Dipl. Podologin HF / Dipl. Podologe HF

Dreijähriger berufsbegleitender Bildungsgang auf Stufe Höhere Fachschule bzw. altrechtlich Höhere Fachprüfung des SPV

Der Abschluss befähigt zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Berufsausübung und zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Behandlung von Risikopatienten.


Altrechtlich: Podologin SPV / Podologe SPV

Dreijährige Berufslehre mit Fähigkeitsausweis des SPV (letzte Abschlüsse 2007)

Der Abschluss befähigt zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Berufsausübung und zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Behandlung von Risikopatienten.

Gemäss Empfehlung der Gesundheitsdirektoren-Konferenz (GDK) vom 28.06.2005 kann diesen Absolventen die uneingeschränkte Bewilligung zur eigenverantwortlichen (selbständigen) Ausübung des Berufs weiterhin erteilt werden.

Empfehlung der GDK vom 28.05.2005


Demgegenüber handelt es sich bei den Bezeichnungen «Medizinische Fusspflege», «Podologin/Podologe», «Onkologische Fusspflege» nicht um von einer anerkannten Ausbildungsstätte verliehene Berufstitel, sondern um «Berufsbezeichnungen».

Nach Auffassung des Schweizerischen Podologen-Verbandes SPV ist die Verwendung dieser Berufsbezeichnungen irreführend im Sinne des Art. 3 Bst. c UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Schweizerische Podologen-Verband SPV ist als Berufsverband nach UWG Art. 9 und Art. 10 klageberechtigt und wird gegebenenfalls zivilrechtlich gegen die irreführende Verwendung dieser Berufsbezeichnung vorgehen.

Ausserdem verbieten die meisten Kantone eine irreführende Werbung. Der Schweizerische Podologen-Verband SPV nimmt sich in Fällen der Verwendung irreführender Berufsbezeichnungen das Recht vor, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.      

Merkblatt für Diabetesgesellschaften sowie Alters- und Pflegeheime
zu den Kompetenzen angestellter Podologinnen und Podologen