Anamnese in der Podologie

diverse Fussabdruck Varianten

Einleitung

Am Anfang einer podologischen Behandlung steht eine umfassende und genaue Anamnese (anamnesis = griech. Erinnerung).

Mit der Anamnese erhält die Podologin / der Podologe ein Bild über den betreffenden Patienten. Daraus erfolgt ein Befund, auf dessen Grundlage alle Behandlungsmassnahmen (Therapie- oder Behandlungsplan), Vorkehrungen und Ratschläge basieren, die zur Behebung oder Linderung des Fussleidens erforderlich sind.

Rechtliches

Auch im Podologie-Beruf besteht die Verpflichtung, eine Anamnese-, respektive Patientenkarte, zu führen. Nachfolgend ein Auszug aus den Verordnungen des Kanton Basel-Stadt, welche im ähnlichen Rahmen für alle Kantone, respektive für die Schweiz gilt. Das Bundesgesetz ist den kantonalen Verordnungen übergeordnet.

«Alle Berufsausübenden nicht-ärztlicher Medizinalberufe unterstehen der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und/oder des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992. Über die Berufstätigkeit sind patientenspezifische Aufzeichnungen zu machen, die Angaben zur Person sowie das Wesentliche über Art, Dauer, Umfang und Erfolg der Behandlung enthalten. Die Aufzeichnungen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren. Die elektronische Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die Datensicherheit gewährleistet sein muss.»

Grundsätzliches

Die sorgfältige Anamnese bildet einen integrierten Bestandteil der Diagnose. Sie dient nicht zuletzt der Absicherung der Podologin und des Podologen bei der Befragung nach bestehend Krankheiten und weiteren Risikofaktoren. Gleichzeitig fühlt sich der Patient durch eine seriöse Befragung ernst genommen, was eine gute Basis für die weitere Beratung und Behandlung schafft.

Wichtig ist für uns auch, den Behandlungsverlauf zu dokumentieren. Wir können immer wieder zurückgreifen auf längst vergangene Arbeiten oder Ergebnisse.