Podologen und Podologinnen können ab 1. Januar 2022 die medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes, bei denen ein Risikofaktor für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt, über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Anordnung.
Verordnungsformulare: Verordnung zur Podologie bei diabetischem Fusssyndrom gem. Art. 11c KLV