Runder Tisch «Berufsbildung im Podologiebereich»
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI wurde wiederholt mit den unterschiedlichen Bedürfnissen und Ansprüchen rund um die berufliche Grundbildung Podologin EFZ / Podologe EFZ und die daraus resultierende Arbeitsmarktfähigkeit konfrontiert. Aus diesem Grund organisierte das SBFI am 10.11.25 einen runden Tisch zum Thema «Berufsbildung im Podologiebereich». Es nahmen Vertreter:innen folgender Organisationen teil: OPS / SPV, OdA Santé, BGS, Podologie EFZ-Verein Schweiz, GDK, FMH, SRK und SBFI.
Im Vorfeld wurden seitens Podologie EFZ-Verein verschiedene Anliegen eingebracht, diese wurden besprochen und folgende Ergebnisse wurden im Protokoll des runden Tisches festgehalten (nachfolgender Text ist ein Auszug aus dem Beschlussprotokoll Runder Tisch «Berufsbildung im Podologiebereich»).
1. Aufarbeitung der Ungleichbehandlung der Grundausbildungen Verbandslehre SPV und EFZ-Titel (Anmerkung / Ergänzung zur Verständlichkeit: Der Podologie EFZ-Verein äusserte Zweifel, dass die altrechtlichen Abschlüsse korrekt eingestuft wurden bzw. äusserte die Ansicht, dass die Abschlüsse möglicherweise näher beim EFZ-Titel wären als beim HF-Abschluss):
Es wurde festgehalten, dass ein rückblickender Vergleich der Abschlüsse nicht zielführend ist und stattdessen der Fokus auf eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung gelegt werden sollte.
2. Anpassung/Aktualisierung der Risikogruppenliste auf relevante Krankheitsbilder (Anmerkung / Ergänzung zur Verständlichkeit: Der Podologie EFZ-Verein sprach sich für eine Kürzung der Risikopatientenliste aus, um u.a. die Versorgungssicherheit zu gewähren):
Gemäss Einschätzung FMH macht es aus medizinischer Sicht keinen Sinn, die Risikoliste anzupassen oder zu reduzieren (bspw. nur Diabetes auszuführen).
3. Direkter Zutritt für Erwachsene zur HF-Ausbildung (5400 Std.), analog Tessin und Romandie:
Die OPS würde einen entsprechenden Bildungsgang in der DE-CH ebenfalls begrüssen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein geeigneter Bildungsanbieter zur Verfügung steht und, dass eine ausreichende Marktnachfrage besteht. OPS ist nicht Trägerin auf Stufe HBB, steht jedoch in Kontakt mit OdASanté. OdASanté und die BGS als Trägerschaft des RLP haben sich bereit erklärt, gemeinsam zu prüfen, ob ein Bildungsanbieter gefunden werden kann, der einen entsprechenden Bildungsgang anbieten würde. Die curricularen Grundlagen und die benötige Angebotsform sind im RLP bereits vorhanden. Als Zeitpunkt für eine erste Rückmeldung der Trägerschaft des RLP (OdASanté + BGS) an das Plenum ist für das 1. Quartal 2026 vorgesehen.
4. Akzeptanz des Vereins Podologie EFZ Schweiz als Trägerschaft beim SBFI (und anderen Gremien) für die Erwachsenenbildung. Aufnahme in die OPS (wurde bis anhin verweigert):
OPS zeigt sich grundsätzlich bereit zusammenzuarbeiten, vorausgesetzt, es wird auf Basis der aktuellen und gesetzlichen Grundlagen gearbeitet. Sie weist jedoch auf die statutarischen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft bei OPS hin (Anforderung: «Organisationen, welche Leistungserbringer im Bereich Podologie im Rahmen der OKP und Mitglieder mit einem Abschluss als dipl. Podologin / dipl. Podologen HF vertreten»).
5. Weiterbildungspflicht, um die Qualitätssicherung zu gewährleisten:
Die GDK weist darauf hin, dass für die im Gesundheitsberufegesetz (GesBG) geregelten Berufe eine bundesrechtliche Grundlage zur Weiterbildungspflicht bereits besteht (Art. 16 Bst. b GesBG). Zu beachten ist jedoch, dass die Podologie nicht zu den im GesBG geregelten Berufen gehört. Für Berufe ausserhalb des GesBG – wie die Podologie – liegt die Regelungskompetenz vollständig bei den Kantonen. Diese können in ihren kantonalen Ge-sundheitsgesetzen selbst bestimmen, ob und in welcher Form Weiterbildungsverpflichtungen bestehen. Um eine Übersicht zu haben, müssten folglich sämtliche 26 kantonalen Gesetzgebungen evaluiert werden.
Während der Sitzung wurde auch die 2024 revidierte GDK-Empfehlung thematisiert. Die Vertreterin der GDK erläuterte dazu folgendes (nachfolgender Text ist ein Auszug aus dem Beschlussprotokoll Runder Tisch «Berufsbildung im Podologiebereich», Seite 2): Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat ihre Empfehlungen zu den Berufsausübungsbewilligungen (BAB) aus dem Jahr 2005 nach intensiven Diskussionen und Gesprächen überarbeitet und im Jahr 2024 eine revidierte Fassung veröffentlicht. Dabei betont die GDK erneut, dass für die Behandlung von Risikopatientinnen und -patienten ein Abschluss auf Stufe Höhere Fachschule (HF) erforderlich ist. Die Definition der Risikogruppen obliegt jedoch den jeweiligen Berufsverbänden und nicht der GDK. Zudem ist der Beruf nicht im Gesundheitsberufegesetz (GesBG) geregelt, sondern fällt in die kantonale Zuständigkeit. Jeder Kanton entscheidet autonom über allfällige gesundheitspolizeiliche Auflagen sowie deren Umsetzung und ist zuständig für die Qualität – auch im Hinblick auf den Bedarf und die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung. Die meisten Kantone erteilen die BAB unter Voraussetzung des HF-Abschlusses oder eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses. Es gibt Kantone, die auch Personen mit einem EFZ-Abschluss unter bestimmten Voraussetzungen eine BAB erteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche EFZ-Absolventinnen und -Absolventen Anspruch auf eine BAB haben; ein genereller Anspruch besteht nicht. In der Regel können Podologinnen EFZ / Podologen EFZ, gemäss Bildungsplan, als Angestellte in Organisationen der Podologie, Ärztepraxen und Gesundheitszentren arbeiten, jedoch nicht wirtschaftlich eigenständig und nicht in einer eigenen Praxis. Risikogruppen dürfen nicht behandelt werden.
Als SPV sind wir mit dem Verlauf des Runden Tisches zufrieden. Die Forderungen des Podologie EFZ-Vereins wurden sachlich korrekt in den vorhandenen Kontext und die vorhandenen Strukturen eingeordnet. Dadurch wurden die Forderungen weitgehend hinfällig. Wertvoll war der Hinweis seitens GDK, dass die revidierte Empfehlung zu den Berufsausübungsbewilligungen keine generelle Empfehlung für eine BAB für EFZ-Absolvent:innen darstellt, sondern dass eine BAB punktuell in bestimmten Situationen sinnvoll sein kann.
Das Protokoll des Runden Tisches kann bei der Geschäftsstelle (sekretariat@podologie.ch) angefragt werden.